Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 646I. Begriffsbestimmung, Rechtsgrundlagen und Regelungstechnik
Die Bezeichnung „Pflegschaftsverfahren“ entsprach der früheren Überschrift des 7. Abschnitts des II. Hauptstücks des AußStrG und ist der gebräuchliche Gesamtbegriff für dieVerfahren zur Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte. Für diese Verfahren gelten grds die allgemeinen Bestimmungen des ersten Hauptstücks, also die §§ 1–80 AußStrG sowie die besonderen Vorschriften der § 104–111 AußStrG (7. Abschnitt des II. Hauptstücks). Mit den Vermögensrechten Pflegebefohlener beschäftigen sich die §§ 132 ff AußStrG (10. Abschnitt des II. Hauptstücks). Die §§ 140 ff AußStrG (11. Abschnitt des II. Hauptstücks) enthalten einzelne Regelungen betreffend den Schutz des Privat- und Familienlebens, die Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Bevollmächtigung.
Das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen versteht sich als eine eigenständige, der Zivilprozessordnung gegenüber gleichrangige Verfahrensordnung und enthält deshalb keinen Generalverweis auf die Bestimmungen der ZPO. Das AußStrG übernimmt allerdings einige Bereiche und Institute der ZPO, wie insb die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung (§ 21 AußStrG) und das Beweisverfahren (§ 35 AußStrG); insoweit sind auch die einschlägigen Bestimmungen de...