Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 347I. Rechtsquellen
Durch eine Adoption soll die Elternschaft rechtlich nachgebildet werden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür, die Adoptionswirkungen sowie die Auflösungsmöglichkeiten regeln die §§ 191–203 ABGB. Weitere Vorschriften mit adoptionsrechtlichem Bezug sind ua:
§ 26 IPRG: Kollisionsrechtliche Vorschrift zur Bestimmung des anwendbaren Sachrechts bei Adoptionen mit Auslandsbezug
§ 10 EheG: schlichtes Eheverbot der Wahlkindschaft
§ 43 Abs 1 Z 27 EPG: sinngemäß anwendbares Bundesrecht
§§ 113a und 113b JN: Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft
§§ 86–91d AußStrG: Verfahren zur Annahme an Kindesstatt und zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen
§ 19 Abs 2 Z 1 RpflG: Die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie deren Widerruf oder Aufhebung ist dem Richter vorbehalten
§ 417 Abs 2 und § 473 lit b Geo: Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt minderjähriger und volljähriger Personen sind im ADV-P-Register einzutragen; Anträge auf Adoption volljähriger Personen auch in das Nc-Register
§ 33 TP 1 GebG: Höhe der Gebühr und Fälle von Gebührenfreiheit für Verträge über die Annahme an Kindess...