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Anwendung der Sechstelbegünstigung in DBA-Fällen
EAS 3331 vom , SWI 2013, 383.
S. 406 Nach Rz. 1066a der LStR 2002 ist bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung ein durch die laufenden Bezüge aufgebautes steuerbegünstigtes Jahressechstel primär mit sonstigen Bezügen, die aufgrund des DBA in Österreich steuerfrei gestellt sind, zu verrechnen.
In der angeführten Anfragebeantwortung des BMF wird hingegen klargestellt, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch in diesem Fall nach der Drei-Stufen-Technik vorzugehen ist. Demnach ist in der ersten Stufe der Besteuerungsanspruch ausschließlich nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln und in der zweiten Stufe festzustellen, inwieweit durch das DBA die Geltendmachung des Steuerrechts eingeschränkt ist. Die dritte Stufe bezieht sich schließlich auf die Steuererhebung.
Im Hinblick auf den Aufbau und den Verbrauch des Jahressechstels muss daher in der zweiten Stufe eine Aufteilung nach Maßgabe der DBA-rechtlichen Besteuerungsrechte erfolgen. Dabei müssen jene Bezugsanteile, die nicht (wie z. B. spezifische Auslandsprämien) direkt der Tätigkeit in einem DBA-Partnerstaat zugewiesen werden können (z. B. die gleichermaßen durch die In- und Auslandstätigkeit erarbeiteten Urlaubs- und Weihnachtsgelder), nach einem A...