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SWK 35, 10. Dezember 2021, Seite 1496

Vergütung der NoVA bei kurzfristiger Vermietung

Entscheidung: Ro 2020/16/0036 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 3 Z 3, 12 Abs 1 NoVAG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine im Bereich der Fahrzeugvermietung tätige GmbH erwarb von einem Händler ein Kfz und entrichtete die in der Rechnung ausgewiesene NoVA.

Anschließend wurde das Kfz an eine andere GmbH langfristig vermietet, welche es für kurzfristige Vermietungen einsetzte. Die beantragte Vergütung der NoVA wurde vom Finanzamt nicht gewährt, weil die kurzfristige Vermietung nicht selbst ausgeübt wurde.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde statt und führte aus, ein Erfordernis, dass der Vergütungstatbestand unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfüllt werden müsse, könne § 12 Abs 1 NoVAG nicht entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung: Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG steht nicht (immer) dem Abgabenschuldner nach § 4 leg cit zu, sondern erfolgt im Wege der Vergütung der NoVA nach § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG an den Empfänger der Leistung.

Das NoVAG definiert in seinem § 1 steuerbare Vorgänge und befreit davon in § 3 Z 3 leg cit Vorgänge in Bezug auf näher genannte Kfz, darunter solche, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden. Indem beide Bestimmungen dasselbe Wort „Vorgänge“ verwenden, ist davon ...

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