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SWK 35, 10. Dezember 2021, Seite 1483

Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG

Entscheidung: Ro 2021/03/0018.

Normen: § 32 EpiG; § 20 Abs 1 und 4 EpiG; § 2 Z 2 COVID‑19‑MG.

Im März 2020 verfügte die BH Tamsweg per Verordnung nach § 20 Abs 1 und 4 EpiG die Schließung aller Beherbungsbetriebe im Bezirk. Die Schließung war von bis in Kraft. Von dieser Schließung war auch der Gasthof der im vorliegenden Verfahren beteiligten Betreiberin betroffen. Ebenfalls per VO verfügte Ende März 2020 der Landeshauptmann (LH) von Salzburg ein für Touristen geltendes Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben, das von an galt. Der LH stützte dabei die VO auf § 2 Z 2 des mittlerweile ergangenen COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG).

Der VwGH klärte zunächst das Verhältnis der zwei Verordnungen zueinander und führte aus, dass die VO der BH (Betriebsschließungen von Beherbergungsbetrieben im Bezirk) und die des LH (Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben für Touristen in ganz Salzburg) unterschiedliche Sachverhalte regeln und sich daher nicht widersprechen. Die VO des LH derogiert der VO der BH somit nicht, würde sie also im Ergebnis nicht ersetzen. (Weitere) Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ist, dass eine Betriebsschließung nach § ...

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