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SWK 35, 10. Dezember 2021, Seite 1471

COVID-19 und Mietzinsbefreiung für ein Sonnenstudio

Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auswirkung eines pandemiebedingten Betretungsverbots auf die Geschäftsraummiete

Johann Höllwerth

Der OGH hatte erstmals zur Wirkung von COVID-19-bedingten Betretungsverboten auf die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses für ein Geschäftslokal Stellung zu nehmen. Zu beantworten war die Frage, ob die Mieterin eines Sonnenstudios verpflichtet ist, den Mietzins für April 2020 zu bezahlen, obwohl in diesem Monat aufgrund des seinerzeitigen Betretungsverbots (Lockdown) keine Kunden das Geschäftslokal betreten durften. Der 3. Senat des OGH verneinte diese Frage, weil die Pandemie als ein „außerordentlicher Zufall“ die Unbenützbarkeit des Geschäftslokals bewirkt habe und dies zur Mietzinsbefreiung (§ 1104 ABGB) führe.

1. Sachverhalt

Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses, in dem sich ebenerdig ein Geschäftslokal befindet. Die Klägerin ist die Mieterin dieses Objekts. Das Bestandverhältnis unterliegt dem MRG. Vereinbarte Verwendungszwecke sind „Sonnenstudio und artverwandte Tätigkeiten samt arttypischen Nebenbereichen wie Getränkeausschank, Verkauf Zubehör/Pflegeartikel etc“.

Die Klägerin hatte sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zuzüglich Betriebs- und Heizkostenakonto jeweils bis zum Zehnten eines Monats zu zahlen, und für den Fall des auch nur teilweisen Zahlungsve...

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