Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2022, Seite 476

Unbrauchbarkeit eines Geschäftslokals bei Betretungsverbot im Lockdown?

Differenzierte Sichtweise des OGH: Objektiver Maßstab bei abstrakter Nutzungsmöglichkeit

(SWK) – Die Unbrauchbarkeit eines Bestandobjekts (hier: Gastwirtschaft) bei einem behördlich verhängten Betretungsverbot ist nach Ansicht des OGH anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Eine objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals und führt damit zu einer bloß anteiligen Mietzinsminderung ( 8 Ob 131/21d).

1. Sachverhalt

Die Beklagte (Mieterin) betreibt in Wien in einem Geschäftslokal entsprechend dem im Mietvertrag vereinbarten Verwendungszweck eine Gastwirtschaft. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.

Während des „zweiten Lockdowns“ galt ab ein Betretungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe; die Abholung von Speisen und Getränken und ein Lieferservice waren unter bestimmten Einschränkungen möglich. Die Mieterin bezahlte von November 2020 bis Jänner 2021 keinen Mietzins. Die Klägerin (Vermieterin) begehrt die Zahlung des ausständigen Mietzinses.

Strittig ist, ob eine (gänzliche) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt. Das Erstgericht bejahte dies...

Daten werden geladen...