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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 404

Visumpflicht für türkische Staatsangehörige und passive Dienstleistungsfreiheit

Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei enthält eine Stillhalteklausel, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Protokolls neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Beschränkungen der sog. passiven Dienstleistungsfreiheit (Inanspruchnahme einer Dienstleistung) sind davon aber nicht umfasst: Im Unterschied zu den Unionsverträgen verfolgt die Assoziation EWG-Türkei nämlich einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, da das Assoziierungsabkommen und sein Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern sollen. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, die mit der nach den Unionsverträgen für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Das Zusatzprotokoll hindert einen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) folglich nicht daran, nach seinem Inkrafttreten eine Visumpflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einzuführen. Der Begriff „freier Dienstleistungsverkehr“ in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Asoziierungsabkommen EWG-Türkei umfasst nicht die Freiheit türkisc...

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