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USt-Gutschriften bei LuF sind auch bei Teilpauschalierung als Einnahmen zu erfassen
Entscheidung: RV/7104075/2017, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 8 LuF-PauschVO 2011.
Richtig ist, dass damit bei der Teilpauschalierung zufällige zeitliche Abläufe im Kalenderjahr Einfluss auf das Einkommen haben (vgl Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte5 [2015] 594, vor dem VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0003). Das kann jedoch nicht dazu führen, dass anstelle der einzelnen Umsatzsteuergutschriften nur ein allfällig positiver Umsatzsteuerjahressaldo als Einnahme bei der Teilpauschalierung anzusetzen wäre.