Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
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S. 425XVIII. Exekution von Urteilen und Beschlüssen
Herbert Pimmer/Stephan Steinhofer
1. Allgemeines
Das UWG enthält keine allg Regelungen über die Zwangsvollstreckung. Die Exekution der über UWG-Ansprüche ergehenden Entscheidungen richtet sich daher nach den generellen Regeln der EO. Soweit diese keine eigenen Bestimmungen vorsieht, kommen auch im Exekutionsverfahren die allg Regelungen der ZPO zur Anwendung.
Ausgangspunkt für jedes Exekutionsverfahren und somit zentrales Erfordernis ist der Exekutionstitel. In UWG-Sachen erlassene Urteile oder Beschlüsse der Zivilgerichte, die keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittel mehr unterliegen, bilden Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO. Praktisch bedeutet das, dass erstinstanzliche Urteile nicht sogleich vollstreckbar sind, weil gegen sie noch Berufung erhoben werden kann. Bei Urteilen in zweiter Instanz kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht in seiner E die ordentliche Revision an den OGH zulässt oder nicht. Tut es das nicht, ist das Urteil bereits vollstreckbar, auch wenn die unterlegene Partei noch die ao Revision erheben kann. Wird hingegen die ordentliche Revision zugelassen, kann das Urteil – wenn es auch vom OGH bestätigt wird – erst nach Vorliegen diese...