Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
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S. 335XIII. Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen
Werner Nageler-Petritz
1. Allgemeines
Die Effizienz einer jeden Rechtsordnung hängt mit der Frage der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch den Einzelnen zusammen. Das gilt insb dann, wenn die Rechtsordnung dem Wettbewerb selbst neutral gegenüber eingestellt ist und Interventionen von Seiten des Staats nicht oder nur im geringen Ausmaß erfolgen sollen. Das UWG basiert nach seiner rechtlichen Ausgestaltung daher gerade darauf, dass die Marktteilnehmer es selbst in die Hand nehmen, für ein rechts- und wettbewerbskonformes Verhalten der Mitbewerber zu sorgen. Dies nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen sowohl gegen bereits begangene als auch gegen zukünftig zu erwartende Rechtsverletzungen.
1.1. Anspruchsberechtigte
Die Bestimmungen der § 14 ff UWG enthalten keine abschließende Regelung, wer als Marktteilnehmer gilt und sich daher auf das UWG berufen darf. Die Aktivlegitimation bestimmt sich daher nach dem Schutzbereich der übertretenen, konkreten Norm.
Eine Reihe von Bestimmungen der § 1 bis 13 UWG nennt konkrete Aktivlegitimierte. Es sind dies die Fälle, in denen typischerweise nur Interessen eines einzelnen Unternehmers gefährdet sind. S bspw die Fälle des § ...