Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
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S. 257VIII. Herabsetzung eines Unternehmens
Bernhard Heinzl/Ida Woltran
1. Allgemeines
Im Geschäftsleben kommt es mitunter vor, dass ein Konkurrent schlechtgemacht wird, um selbst besser dazustehen. Dies kann durch negative Aussagen gegenüber Kunden, Mitbewerbern oder in der Öffentlichkeit erfolgen. Wahrheitswidrige herabsetzende Äußerungen entsprechen aber nicht dem Leistungswettbewerb und werden daher vom Gesetzgeber sanktioniert. § 7 UWG enthält dazu einen Sondertatbestand, der es verbietet
zu Zwecken des Wettbewerbs
über das Unternehmen, die Waren oder Leistungen eines anderen oder über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens
nicht erweislich wahre Tatsachen
zu behaupten oder zu verbreiten,
wenn diese geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.
Es geht dabei nur um Äußerungen, die Dritten zur Kenntnis gelangen. Wird der Vorwurf nur gegenüber dem Betroffenen selbst getätigt, ist das nicht von § 7 UWG erfasst. Schließlich kann das den Wettbewerb nicht unfair beeinflussen.
Für die Verbreitung von Vorwürfen in vertraulichen Mitteilungen sieht § 7 Abs 2 UWG eine Sonderregelung vor.
2. Tatbestandselemente
Handlungen sind dann nach § 7 UWG unzulässig, wenn sie die folgenden Tatbe...