Praxishandbuch UWG
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 143VI. Auffangtatbestände
Bernhard Heinzl/Ida Woltran
1. Allgemeines
Neben den angesprochenen Sondertatbeständen und den schon zT thematisierten Fallgruppen der Generalklauseln sind noch zahlreiche weitere Konstellationen lauterkeitswidrigen Verhaltens denkbar, die im Gesetzestext keine ausdrückliche Erwähnung finden.
Die meisten dieser Verstöße lassen sich unter die Generalklausel des § 1 UWG subsumieren. Letztere dient daher in diesen Fällen als Auffangtatbestand. Die Rsp hat hierzu insb die folgenden – nicht abschließenden – Kategorien herausgearbeitet:
2. Rechtsbruch
Praktisch äußerst große Bedeutung kommt der Fallgruppe des Rechtsbruchs zu. Darunter sind wettbewerbswidrige Effekte aufgrund von Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher Normen zu verstehen. Das Verbot des Rechtsbruchs soll verhindern, dass sich ein Unternehmer durch einen Verstoß gegen geltendes Recht einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber Mitbewerbern verschafft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer die gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen haben und sich nicht einzelne durch Nichteinhaltung der allg rechtlichen Rahmenbedingungen unlauter besserstellen.
Hinsichtlich der verletzten Norm sind Verstöße gege...