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SWK 34-35, 5. Dezember 2018, Seite 1539

Wiederaufnahme, Liebhaberei und Unternehmensgruppe

Entscheidung: RV/2100017/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 303 BAO.

Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgsbringend ist bzw ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinns beendet wird, unterlassen (steht somit – auch im Hinblick auf die anzustellende Zukunftsbetrachtung – nicht bloß eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens iSd § 269 Abs 3 BAO im Raum), und ist nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre (die primär die Liebhabereifrage zu thematisieren hat) auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache (Verfahrenswiederaufnahme aus dem Grund der Höhe der Investitionskosten) an die Abgabenbehörde aufzuheben.

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