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SWK 34-35, 5. Dezember 2018, Seite 1537

Nochmals: Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Wer entscheidet über die Gestattung der Einsicht in die Akten des Finanzamts, nachdem die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde?

Michael Rauscher

Knechtl hat sich in , mit der Frage befasst, wer über die Einsicht in Akten der Abgabenbehörde entscheidet, „wenn diese Akten bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden“, und ist zu dem Schluss gekommen, dass das BFG die Entscheidung über die Akteneinsicht, auch bezüglich Aktenteile der Abgabenbehörde, treffen muss. Dabei ist jedoch der Aspekt zu kurz gekommen, dass die vom Finanzamt geführten Akten nicht körperlich, sondern unter Auswahl der (für den Beschwerdefall relevanten) Aktenteile durch das Finanzamt in elektronischer Form vorgelegt werden und solcherart in der Praxis den Grundstock für einen eigenständigen vom BFG zum Beschwerdeverfahren geführten Akt bilden, wohingegen die vom Finanzamt geführten Akten des Abgabenverfahrens physisch bei diesem verbleiben.

1. Zur Aktenvorlage in elektronischer Form

Gemäß § 24 Abs 5 BFGG sind die Akten nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden. Mit den Anwendungen „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ (beim Finanzamt) und „REMIS/REMA“ (beim BFG) wurden die Vorauss...

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