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VwGH: Kein Berufsverbot für impfkritischen Arzt
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer (Bf.) habe seine Vertrauenswürdigkeit verloren, indem er Berufspflichten, nämlich Behandlungs- und Betreuungspflichten, sowie Aufklärungspflichten verletzt habe. Dass der Bf. besagte Berufspflichten seinen eigenen Patienten gegenüber verletzt hätte, wird jedoch nicht behauptet. Zwar könnte es gegen die Vertrauenswürdigkeit des Bf. sprechen, wenn er in seinen Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck brächte, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose könnte jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung des Bf.) getroffen werden, welche die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage durchzuführen verabsäumt hat. Nach deren Feststellungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Bf. allfällige andere Berufspflichten verletzt hat. Wenn die belangte Behörde daher die Auffassung vertritt, die Vertrauenswürdigkeit des Bf. sei nicht mehr gegeb...