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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 394

Neues zum Arbeitnehmerschutz

Änderung zahlreicher innerstaatlicher Verordnungen sowie unionsrechtlicher Schutz gegen elektromagnetische Felder

Andrea Lechner-Thomann

Der vorliegende Beitrag behandelt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstech-nischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) und die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK‑V) geändert werden und die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren aufgehoben wird, des Weiteren die Novellierung des § 6 KJBG, die Änderung der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO) sowie die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen.

1. Sammelnovelle der AMZ-VO, STZ-VO, SFK-VO, FK-V und der Bühnen-FK-V

Die Sammelnovelle BGBl. II Nr. 210/2013 (ausgegeben am ) mit Änderungen zur AMZ-VO, STZ-VO, SFK-VO sowie zur Bühnen-FK-V und FK-V ist mit in Kraft getreten.

1.1. Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren und Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)

Die Leitung eines arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentrums ist seit auch in Teilzeit – hauptberuflich mit mindestens 20 Wochenstunden – möglich (§ 1 Abs. 1 AMZ-VO; § 1 Abs. 1 STZ-VO). Mit der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 ist in §

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