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Neues zum Arbeitnehmerschutz
Änderung zahlreicher innerstaatlicher Verordnungen sowie unionsrechtlicher Schutz gegen elektromagnetische Felder
Der vorliegende Beitrag behandelt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstech-nischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) und die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK‑V) geändert werden und die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren aufgehoben wird, des Weiteren die Novellierung des § 6 KJBG, die Änderung der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung (L-AVO) sowie die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen.
1. Sammelnovelle der AMZ-VO, STZ-VO, SFK-VO, FK-V und der Bühnen-FK-V
Die Sammelnovelle BGBl. II Nr. 210/2013 (ausgegeben am ) mit Änderungen zur AMZ-VO, STZ-VO, SFK-VO sowie zur Bühnen-FK-V und FK-V ist mit in Kraft getreten.
1.1. Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren und Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)
Die Leitung eines arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentrums ist seit auch in Teilzeit – hauptberuflich mit mindestens 20 Wochenstunden – möglich (§ 1 Abs. 1 AMZ-VO; § 1 Abs. 1 STZ-VO). Mit der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 ist in §