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SWK 3, 20. Jänner 2021, Seite 113

Veruntreuung und Diebstahl: Arbeitslohn und Steuerhinterziehung?

VwGH gegen den Gesetzgeber, gegen den OGH und gegen die eigene Rechtsprechung

Werner Doralt

Man glaubt es kaum: Steuervorschreibungen, gelegentlich in Millionenhöhe, und Finanzstrafverfahren, beides gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers. Nie wollte der Gesetzgeber veruntreute Gelder des Arbeitnehmers der Einkommensteuer unterwerfen, noch weniger ein Finanzstrafverfahren, wie es der VwGH – seit Jahrzehnten – in ständiger Rechtsprechung judiziert. Auch als der OGH widersprach und erklärte, die Besteuerung veruntreuter Beträge sei im Gesetz nicht gedeckt, beharrte der VwGH dennoch auf seiner Rechtsprechung: Es bestehe „kein Zweifel“ – gegen den Gesetzgeber, gegen den OGH und – besonders bemerkenswert – gegen die eigene Rechtsprechung. Die Folgen für den Steuerpflichtigen sind dramatisch: Bei einer Veruntreuung zB in Höhe von 100.000 Euro erhöht sich der zu ersetzende Schaden einschließlich der steuerlichen Folgen von 100.000 Euro bei vollem Strafrahmen auf bis zu 250.000 Euro – gegen den Willen des Gesetzgebers.

Die Verantwortung liegt beim VwGH, die Hoffnung dagegen beim VfGH.

1. Problemstellung

Veruntreut eine Buchhalterin 100.000 Euro, dann unterliegt sie – abgesehen von den strafrechtlichen Folgen – laut VwGH mit diesem Betrag als „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“ de...

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