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Abzinsungsfaktor iHv 6 % für Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen nicht verfassungswidrig
VfGH weist Normenprüfungsanträge des BFG ab
Infolge eines „Sammelverfahrens“ von Bescheidbeschwerden wandte sich das BFG mit mehreren Normenprüfungsanträgen an den VfGH, weil verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Abzinsungsfaktors iHv 6 % gemäß § 14 Abs 6 Z 6 EStG bestanden. So erschien es dem BFG insbesondere bedenklich, dass ein Zinssatz von 6 % gänzlich vom realen Zinsniveau entkoppelt ist und § 9 Abs 5 EStG für langfristige ungewisse Verbindlichkeiten einen ungleich niedrigeren Abzinsungsfaktor iHv nur 3,5 % vorschreibt. Das BFG vermutete eine unsachliche Ungleichbehandlung, die den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG verletzt. Der VfGH teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG nicht und wies die Normenprüfungsanträge ab.
1. Überblick über die Rechtslage
Für die Bildung von Rückstellungen für langfristige Verbindlichkeiten gelten im Unternehmensrecht und im Steuerrecht unterschiedliche Rechtsvorschriften. So sind im Unternehmensrecht Rückstellungen für Pensionen, Jubiläumsgelder und vergleichbare langfristige Verbindlichkeiten bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen (§ 198 Abs 8 Z 4 lit b und c UGB und § 211 UGB). Im Steuerrecht gelten zwingende abweichende Regelungen. So ist der Bildung von Rückstellungen für ...