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Anspruch auf Familienbeihilfe
Der VwGH hat iZm der Frage eines frühestmöglichen Beginns der Berufsausbildung iZm dem Anspruch auf Familienbeihilfe ausgesprochen, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde – wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa aufgrund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder „lediglich infolge Platzmangels“) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG begonnen wird. – (§ 2 Abs 1 lit b FLAG), (Abweisung)
( Ra 2020/16/0017)