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SWK 29, 10. Oktober 2020, Seite 1403

Pauschale Vorratsdatenspeicherung laut EuGH nicht zulässig

Entscheidung: La Quadrature du Net ua, C-511/18.

Norm: Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG.

In einer Entscheidung vom hat der EuGH zur Vorratsdatenspeicherung folgende Aussagen getroffen: Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten ist nicht zulässig; Ausnahmen sind aber möglich – so dürfen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit Vorratsdatenspeicherung anordnen.

Konkret beschäftigte sich der EuGH im vorliegenden Urteil mit den nationalen Regelungen in Belgien, Frankreich und Großbritannien. Bereits im Jahr 2016 hatte der EuGH die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten für unzulässig erklärt. Diese Rechtsprechung wurde nun im Wesentlichen bestätigt, allerdings wurden Ausnahmeregeln festgelegt, da die Mitgliedstaaten moniert hatten, dass es die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Bekämpfung von Terror erschwere, wenn sie keinen Zugriff auf Internet- und Telefondaten von verdächtigen Personen nehmen dürften. Weiters hatten die Mitgliedstaaten argumentiert, dass es allein ihre Sache sei, für Sicherheit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu sorgen – d...

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