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SWK 29, 10. Oktober 2020, Seite 1393

Zollwertermittlung bei beigestellter Software

Gilt Software als geistige Beistellung oder als Materialbeistellung?

Thomas Bieber und Peter Pichler

In einer globalisierten Wirtschaft erfolgen Produktionsvorgänge häufig in Drittländern. Es kommt nicht selten vor, dass EU-Auftraggeber den Produzenten in Drittländern bestimmte Gegenstände und Leistungen unentgeltlich beistellen, die diese für die Produktion der beauftragten Waren verwenden. In einem aktuellen Urteil hatte der EuGH die für die Praxis bedeutsame Frage zu entscheiden, welche zollrechtlichen Konsequenzen sich bei der unentgeltlichen Beistellung einer Software, die Bestandteil des herzustellenden Produkts wird, ergeben.

1. Ausgangslage

Soweit Waren aus einem Drittland nach Österreich bzw in die EU verbracht und hier zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, fallen dem Grunde nach Eingangsabgaben in Form von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Die Bemessungsgrundlage für diese Eingangsabgaben bildet der sogenannte „Zollwert“ der eingeführten Waren. Darunter ist im Normalfall der Transaktionswert der Waren gemäß Art 70 UZK zu verstehen, dh der tatsächlich vom Käufer für die Ware gezahlte oder zu zahlende Preis.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH soll mit den unionsrechtlichen Zollwertermittlungsmethoden ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichte...

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