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ASoK 10, Oktober 2013, Seite 386

Praktische Auswirkungen des absolut zwingenden Charakters betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen

Unter anderem ist die Vereinbarung zusätzlicher Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, rechtsunwirksam

Thomas Rauch

Die Normen des ArbVG sind absolut zwingend. Sie können daher auch nicht zum Vorteil der Arbeitnehmerschaft (bzw. des Betriebsrates) abgeändert werden. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind durch die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen abschließend geregelt. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Werden entgegen dem absolut zwingenden Charakter der Betriebsverfassung dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zusätzliche Rechte eingeräumt, so können diese vom Arbeitgeber in der Folge einseitig entzogen werden. Bspw. können die eingangs erwähnten Freistellungen, die über die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen (§ 117 ArbVG) hinausgehen, laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH auch bei jahrelanger Übung jederzeit eingestellt werden. Im Folgenden sollen einige zu diesem Themenbereich in der Praxis auftretende Fälle näher betrachtet werden.

1. Der absolut zwingende Charakter der Betriebsverfassung

Die Bestimmungen des ArbVG können aufgrund ihrer absolut zwingen...

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