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SWK 29, 10. Oktober 2020, Seite 1384

Nachzahlung von Überstunden – laufender Bezug, sonstiger Bezug oder Sonderzahlung?

Anmerkungen zu

Stefan Schuster

Das BFG hat am , RV/7104469/2017, entschieden, dass die Auszahlung von Überstunden des Vorjahres nicht als begünstigte Nachzahlung des Vorjahres im Steuerrecht gilt. Vielmehr zählen diese Auszahlungen als Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG. Wie man dieses Ergebnis ableiten kann und was dies aus beitragsrechtlicher Sicht in der Sozialversicherung bedeutet, soll der vorliegende Beitrag beleuchten.

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer mit Einkünften aus unselbständiger Arbeit hatte im Jahr 2013 ein All-in-Gehalt bezogen. Aufgrund einer erfolgten Deckungsprüfung und der Auszahlung eines Bonus im Mai, der für die Deckungsprüfung zu berücksichtigen war, wurde der Differenzbetrag im Juni 2014 zur Anweisung gebracht. Ein vergleichbares Bild ergibt sich auch für das Jahr 2015. Der Differenzbetrag wurde vom Arbeitgeber der laufenden Besteuerung unterworfen, wogegen der Steuerpflichtige Beschwerde erhob und die Besteuerung gemäß § 68 Abs 8 lit c EStG (Fünftel-Begünstigung) beantragte.

2. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass es dem Dienstgeber freistand, die Deckungsprüfung früher vorzunehmen und die Abrechnung bis zum 15. 2. des Folgejahres durchzuführen, was zu e...

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