Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Reformbedarf des Pendlerpauschales
Ökonomische und ökologische Fehlanreize sollten abgebaut werden, auch wenn es politisch schwierig erscheint
Im Unterkapitel zur ökosozialen Steuerreform sieht das Regierungsprogramm eine Reform des Pendlerpauschales vor. Versprochen wird eine Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit. Da die Maßnahme für 2021 in Aussicht gestellt wurde, ist noch diesen Herbst eine Vorlage zu erwarten. Wir nehmen dies zum Anlass, das Pendlerpauschale steuer- und anreizpolitisch zu kommentieren.
1. Geltende Rechtslage
Die derzeit geltende Rechtslage ermöglicht die Geltendmachung von Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, sofern über die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 5 EStG hinausgehend, in Form des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG.
Die Höhe des Pendlerpauschales hängt zunächst davon ab, ob die Nutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Liegt Zumutbarkeit vor, besteht maximal Anspruch auf ein kleines (niedrigeres) Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG. Bei Unzumutbarkeit besteht Anspruch auf das große (höhere) Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG. Zur Bestimmung der Unzumutbarkeit stellt § 2 Pendlerverordnung auf mehrere Kriterien ab, wobei das in der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen liegende Kriterium der Behinderung als unumstritten gilt. Ebenfalls als unzumutbar gilt die Benützung eines Massenverkehrsmittel...