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SWK 17, 10. Juni 2022, Seite 760

Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwand aufgrund von Scheinrechnungen

Entscheidung: Ra 2021/13/0083 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 115, 131, 166, 303 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund einer Außenprüfung bei einer im Bauinstallationsgewerbe tätigen GmbH wurden ua Betriebsausgaben – Barzahlungen für Subfirmen – (teilweise) nicht anerkannt. Die Überprüfung der Subfirmen habe ergeben, dass diese – malversiv tätigen – Firmen die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten. Das Finanzamt nahm an, dass die Leistungen durch eigene „Schwarzarbeitskräfte“ der GmbH erbracht worden seien.

Das BFG wies die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide (USt und KöSt) ab.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit wird zunächst geltend gemacht, einer Entscheidung dürfe nur zugrunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht werden dürfe (und auch tatsächlich zugänglich gemacht worden sei). Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis zu den beiden beanstandeten Subfirmen seien der Revisionswerberin weder bekannt noch zugänglich, also „geheim“ und somit unverwertbar.

Es entspricht der VwGH-Rechtsprechung, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängl...

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