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Nochmals zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Weitere Fragen zum Grundlohn und zur Lohnkontrolle
Der Beitrag beschäftigt sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erfahrungen aus der Praxis nochmals mit ausgewählten Fragen zur behördlichen Lohnkontrolle des Grundlohns.
1. Grundlohn – bereitzuhaltende Lohnunterlagen – Bestimmtheitsgebot
Nach § 7d Abs. 1 AVRAG haben Arbeitgeber i. S. d. §§ 7, 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 AVRAG „jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen)“, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitsort bereitzuhalten. Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung hat der Überlasser dem Beschäftiger die Lohnunterlagen bereitzustellen. Das Nichtbereithalten/-bereitstellen der Lohnunterlagen ist nach § 7i Abs. 2 AVRAG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
Die dem § 2 Abs. 3 (nunmehr § 19 Abs. 2) des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) nachgebildete Regelung des § 7d AVRAG ist im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel einer behördlichen Lohnkontrolle zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping sowie zum Schutz der Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb europarechtskonform; dies wurde – soweit ersichtlich – im Schrifttum einhe...