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SWK 17, 10. Juni 2022, Seite 742

Leistungsort bei Online-Kursen im B2C-Bereich

Problematik bei grenzüberschreitenden B2C-Online-Kursen seit 2022 mit Augenmerk auf zwischengeschaltete Plattformen

Julian Kuderer und Ingrid Rattinger

Seit gilt nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung bei an Nichtunternehmer erbrachten Online-Kursen als Tätigkeitsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies kann bei grenzüberschreitenden Online-Kursen auch innerhalb der EU zu Doppel- oder Nichtbesteuerung führen, wenn der jeweils andere Mitgliedstaat diese Auffassung nicht teilt. Auch Plattformbetreiber haben sich mit dieser Neuerung auseinanderzusetzen, um ihren Aufzeichnungs- und Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können.

1. Überblick

Mit dem UStR-Wartungserlass 2021 wurde unter Verweis auf EuGH-Judikatur eine Aussage zum Leistungsort bei interaktiven Veranstaltungen an nichtunternehmerische Leistungsempfänger aufgenommen. Solche Leistungen unterliegen nach § 3a Abs 11 lit a UStG dort der Umsatzsteuer, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort). Nach dem neu eingefügten Absatz in Rz 640n UStR soll sich der Tätigkeitsort bei Veranstaltungen, die aus in Echtzeit über das Internet übertragenen interaktiven Darbietungen bestehen, an dem Ort befinden, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Diese Grundsätze sollen nach Rz 640q UStR ab auch...

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