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Musterklauseln aus Pensionsverträgen
Eine kritische Betrachtung
Für pensionsvertragliche Regelungen werden von Versicherungen oft Musterverträge zur Verfügung gestellt. Dieser Beitrag soll einen Überblick verschaffen, welche Passagen einer Pensionszusage hierbei insbesondere zu hinterfragen sind und unter welchen Sachverhaltskonstellationen vereinbarte „Musterklauseln“ besser zu streichen oder zu adaptieren sind.
1. Kürzung der Pension, wenn die Pension größer ist als 80 % des letzten Aktivbezugs oder diese Pension gemeinsam mit der gesetzlichen Pension den letzten Aktivbezug übersteigt
„Die Alterspension wird dem Begünstigten ab Vollendung des 65. Lebensjahres und gleichzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter der Maßgabe gewährt, dass diese erstens 80 % des letzten Aktivbezugs nicht übersteigt und zweitens die Summe der Alterspension und einer staatlichen Pension den letzten Aktivbezug ebenfalls nicht übersteigt. Auf diese Obergrenze sind vom Unternehmen zugesagte Leistungen aus Pensionskassen und Betrieblichen Kollektivversicherungen anzurechnen, soweit diese nicht auf Eigenbeiträge des Begünstigten beruhen. Für den Fall des Übersteigens ist die jeweilige Pension entsprechend zu kürzen.“