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SWK 10, 1. April 2019, Seite 532

KSt: Freibetrag

Der Freibetrag gemäß § 23 Abs 1 KStG 1988 ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 21 Abs 2 und 3 KStG 1988 unterliegen. – (§ 23 Abs 1 KStG 1988), (Abweisung)

( Ra 2016/15/0040)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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