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ASoK 3, März 2010, Seite 120

Krankenhausorganisation und ärztliche Dienstpflicht

1. Die Nichteinhaltung von Organisationsvorschriften durch den Dienstgeber – im konkreten Fall des § 27 Abs. 2 Z 1 Salzburger Krankenanstaltengesetz, wonach in der Standardkrankenanstalt permanent, also auch in der Nacht, die Anwesenheit zumindest eines Facharztes des jeweiligen Sonderfaches gegeben ist – befreit den Dienstnehmer nicht von der Beachtung der ihn treffenden Dienstpflichten.

2. Bei der Prüfung, ob eine vorgeworfene Dienstpflichtverletzung gröblich i. S. d. § 116 Abs. 2 Z 1 Salzburger Gemeinde-VBG war, sind die beim Dienstgeber herrschenden Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.

3. Die selbständige Berufsausübung durch einen Arzt hat eigenverantwortlich zu erfolgen. Auch § 11 Z 1 der Anstaltsordnung des Krankenhauses betont im konkreten Fall die ärztliche Entscheidungsfreiheit des Primararztes. War die Rufbereitschaft mit Rücksicht auf die in der Anstaltsordnung betonte ärztliche Entscheidungsfreiheit des Primararztes nicht so beschaffen, dass der schlichte Anruf eines Turnusarztes genügte, um einen sofortigen und unbedingten Nachteinsatz des Primararztes auszulösen, und zielte der Anruf des Turnusarztes darauf ab, den Primararzt darüber zu informieren, dass ein Sc...

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