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Einbringung: Gegenleistungsanteile
Führt die Einbringung – unabhängig von einer etwaigen Steuerverstrickung des Einbringungsvermögens – zu einer fehlenden Verstrickung der Gegenleistungsanteile, kann die Einbringung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG nicht steuerneutral durchgeführt werden. Das gilt aber dann nicht, wenn das Besteuerungsrecht an den Gegenleistungsanteilen im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU oder zu anderen Mitgliedstaaten des EWR, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt wird (§ 16 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 UmgrStG). Die in § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG normierte Ausnahme von der Aufwertungspflicht für in der EU bzw im EWR steuerpflichtige Einbringende wurde mit BGBl 1994/681 in Umsetzung der Fusions-Richtlinie eingeführt und bewirkt im Ergebnis eine Gleichstellung dieser Personen mit inländischen Einbringenden. Österreich verzichtet damit auf eine Besteuerung der stillen Reserven des eingebrachten Vermögens, obwohl die in den Gegenleistungsanteilen enthaltenen stillen Reserven (zweite Besteuerungsebene) der österreichischen Besteuerung entzogen sind. – (§ 16 Abs 2 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/15/0032)