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SWK 10, 1. April 2019, Seite 509

Änderung des Flächenwidmungsplans ist keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG

Entscheidung: RV/7103846/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG.

Wird nach einer Änderung des Flächenwidmungsplans freiwillig ein Tauschvertrag abgeschlossen, liegt keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG vor. Durch das 1. StabG 2012 wurde eine Reform der Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im EStG vorgenommen. Entgegen dem ersten Anschein besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den grunderwerbsteuerlichen Befreiungsbestimmungen und der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG.

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