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Meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach formaler Beschwerdevorentscheidung
Entscheidung: RV/2100599/2015, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – Ist die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, hat das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (hier: Erklärung als zurückgenommen gemäß § 85 Abs 2 BAO) erledigt und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht ().