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Eintritt des Versicherungsfalles bei Berufskrankheit
• 1. Gem. § 174 Z 2 ASVG tritt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1 ASVG) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit – und zwar im rentenbegründenden Mindestausmaß – ein. Vom Eintritt des Versicherungsfalls ist der Anfall der Leistung nach § 86 Abs. 4 ASVG zu unterscheiden.
• 2. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende Berufskrankheit nach § 177 Abs. 1 Anlage 1 Nr. 27 lit. a ASVG, die seit Anfang 2002 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % bedingt, ist der Versicherungsfall spätestens Anfang 2002 eingetreten. Lag zu diesem Zeitpunkt keine gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vor, die die Möglichkeit einer (weiteren) Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließen würde, und betrug die Minderung der S. 120 Erwerbsfähigkeit des Klägers ab dem Eintritt des Versicherungsfalls dauernd 20 %, so vermag der Eintritt einer späteren Erwerbsunfähigkeit aus unfallfremden Gründen am entstandenen Rentenanspruch nichts mehr zu ändern, selbst wenn die Rente nach § 86 Abs. 4 ASVG erst später als zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles anfällt. – (§ 86 Abs. 4, § 174 Z 2, § 177 Abs. 1 ASVG)
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