Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Aufteilung von Gebäuden nach einem Nutzflächenschlüssel
Keine Aufteilung nach Ertragswerten
Mit Erkenntnis vom , RV/1100057/2013, hat das BFG ein Gebäude nach Ertragswerten in Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt. Der VwGH hob das BFG-Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, da in der Regel eine Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel gefordert wird. Eine Aufteilung nach Ertragswerten unterschiedlich genutzter Gebäudeteile ist nicht zulässig.
1. BFG-Erkenntnis
Das BFG hat den Nutzflächenschlüssel nach der Rechtsprechung des VwGH aufgrund einer unterschiedlichen Ertragskraft der betrieblich und privat genutzten Gebäudeteile korrigiert: Im Anlassfall hat der betrieblich genutzte Gebäudeteil eine Nutzfläche von unter 20 % beansprucht. Der betrieblich genutzte Gebäudeteil wies jedoch eine weit höhere Ertragskraft als der vermietete und privat bewohnte Gebäudeteil auf.
Das BFG hat deshalb den Nutzflächenschlüssel mit einem Ertragskraftschlüssel korrigiert und auf diese Weise den betrieblich genutzten Gebäudeteil von 18,85 % nach der Nutzfläche auf 23,19 % nach dem Ertragswert erhöht.
2. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Das BFG hat eine ordentliche Revision zugelassen: Ob große Unterschiede in der Ertragskraft unterschiedlich genutzter Gebäudeteile (betriebl...