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Verfahrensrecht: Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung nach § 238 Abs 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. – (§ 238 Abs 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2018/16/0016)