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Verfahrensrecht: Bescheidanpassung
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/15/0062, unter Hinweis auf § 311 BAO (der insoweit dem § 243 WAO entsprach) ebenfalls ausgesprochen hat, kann die Verpflichtung zur Anpassung abgeleiteter Bescheide wegen nachträglicher Änderung von Grundlagenbescheiden mittels Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO) geltend gemacht werden. Damit ist ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Eines gesonderten Antrags auf Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides, der in § 10 Abs 6 KommStG 1993 auch nicht vorgesehen ist, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. – (§ 10 Abs 6 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/13/0023)