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ASoK 3, März 2010, Seite 119

Ausnüchterung – Umfang der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers

1. Gegenstand eines Verfahrens über eine Bescheidklage kann nur derjenige Anspruch sein, der den Gegenstand des Bescheidverfahrens bildete. Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Anstaltspflege für ihre Tochter abgesprochen, und auch das Klagebegehren ist auf Gewährung der Anstaltspflege gerichtet. Nur über diesen geltend gemachten Anspruch kann im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden und nicht über die Kosten einer ambulanten Untersuchung in einer Anstaltsambulanz.

2. In der Entscheidung 10 ObS 99/08v hat der OGH im Bezug auf die Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers differenziert: Ein Anspruch der Patientin auf Krankenbehandlung bzw. Anstaltspflege kann bei entsprechendem Sachverhalt i. S. einer Klärung des Krankheitsverdachtes bestehen. Der Anspruch auf Behandlung erlischt jedoch, wenn sich herausstellt, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand vorliegt, aufgrund dessen die Patientin allein der Ausnüchterung und keiner Krankenbehandlung bedarf.

3. Schon in der Entscheidung 10 ObS 311/91 hat der OGH ausgesprochen, dass im Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts, während dessen ein schleichender Überga...

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