Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2019, Seite 64

Die Gegenleistung bei der Einbringung aus Perspektive des Gesellschaftsrechts

Kleiner Anwendungsbereich für die freie Festsetzung

Florian Thelen

Gemäß § 19 UmgrStG muss eine Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Einbringung wird immer wieder – nicht zuletzt aufgrund des gerade in Konzernkonstellationen geäußerten Wunsches nach Unterbleiben einer Gegenleistung/Kapitalerhöhung – die Frage nach der Notwendigkeit und Höhe einer Gegenleistung thematisiert. Dieser Beitrag soll einen Praxisleitfaden bzw Überblick aus rechtsanwaltlicher Sicht bieten.

1. Ausgangssituation

Die Qualifikation einer Umgründungsmaßnahme als Einbringung iSd Art III UmgrStG verlangt gemäß der Vorgabe des § 19 leg cit, dass eine Gegenleistung in Form der Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgt. Diese neuen Anteile können Anteile am Nennkapital (Aktien, Gesellschaftsanteile, Genossenschaftsanteile), die durch eine Kapitalerhöhung oder eine Sachgründung neu entstehen, sein. In der Praxis vergleichsweise selten können auch Anteile, die steuerlich einem Kapitalanteil gleichgehalten werden, wie die in § 8 Abs 3 Z 1 KStG aufgezählten Partizipationskapitalanteile im Sinne des BWG und des VrWG sowie Substanzgenussrechte, gewährt werden. Wird keine oder keine G...

Daten werden geladen...