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SWK 2, 10. Jänner 2019, Seite 62

Verdeckte Ausschüttung

Beurteilung einer Grundstücksveräußerung

Melanie Raab

Die Körperschaftsteuer ist eine komplexe und facettenreiche Abgabenart, die zu schwierigen Auslegungs- und Anwendungsproblemen führen kann. Zu besonderen Problemen kann der mit „Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung“ übertitelte § 8 KStG führen, wozu ua (verdeckte) Ausschüttungen zählen. Eine für diesen Vorgang typische Fallkonstellation wird in diesem Beitrag vorgestellt und gelöst.

1. Rechtslage zu verdeckten Ausschüttungen

Nach § 8 Abs 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Derartige Vorgänge sind somit erfolgsneutral. Dadurch soll verhindert werden, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch nicht auf fremdüblichen bzw angemessenen Leistungsbeziehungen basierende Vorabführungen an den Gesellschafter oder diesem Nahestehende mit steuerlicher Wirkung geschmälert wird.

Bei inländischen Kapitalerträgen wird gemäß § 93 Abs 1 EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, KESt) erhoben. Unter sonstige Bezüge aus Aktien oder GmbH-Anteilen iSd § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG fallen offene wie auch verdeckte Ausschüttungen. Die KESt ist grundsätzlich v...

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