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Kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer
Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben nach § 26 AlVG – bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – Personen, die eine Bildungskarenz gem. § 11 (oder § 12) AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen vereinbart haben. Das AVRAG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dem Arbeitsvertrag immanent ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Dienstgeber, welche beim freien Dienstvertrag gerade fehlt. Im Hinblick auf die in der Judikatur herausgearbeiteten Unterscheidungsmerkmale zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag, insb. Arbeitszeitregelung und Vertretungsmöglichkeiten, ist klar erkennbar, dass § 11 AVRAG auf freie Dienstverträge nicht anwendbar ist. Daraus folgt nach Ansicht des BMASK, dass freie Dienstnehmern mangels Bildungskarenz die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht erfüllen (Erlass des BMASK vom , BMASK-435.005/0003-VI/1/2010).