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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1173

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht als weitere Belastungen der Finanzstrafbehörden

Vorschlag einer unbürokratischen Lösung

Maximilian Rombold

Mit welchen bürokratischen Hürden die Finanzstrafbehörden „zugemüllt“ werden, soll der folgende Beitrag veranschaulichen.

1. Ein Fall aus der Praxis

Die Finanzpolizei kontrolliert ein Kaffeehaus. Nach einer Phase der Beobachtung verfassen zwei Bedienstete mit dem Betriebsinhaber eine Niederschrift im Ausmaß von vier bis fünf Seiten. Wie so oft wird festgestellt, dass zwar eine Registrierkasse verwendet wird, Belege jedoch nicht bzw nicht lückenlos erteilt werden. In der Folge ergeht ein schriftlicher Bericht an den Finanzpolizeikoordinator, der den Bericht seinerseits an die Finanzstrafbehörde weiterleitet. Diese hat ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Alternativ dazu hat sie auch die Möglichkeit, ein verkürztes Finanzstrafverfahren nach § 143 FinStrG durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Sachverhalt durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist, was in aller Regel der Fall sein wird. Üblicherweise werden in derartigen Fällen Geldstrafen im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich festgesetzt.

2. Aufgeblähte Verfahren

In einer gar nicht geringen Anzahl der Fälle wi...

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