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ASoK 3, März 2010, Seite 118

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 geändert wird, BGBl. I Nr. 5/2010

Im Mittelpunkt dieses Bundesgesetzes steht die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die elektronische Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie die Erleichterung der neuerlichen Geltendmachung und Wiedermeldung nach Bezugsunterbrechungen. Bisher war eine persönliche Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich. Durch die Änderung des § 46 Abs. 1 AlVG können künftig Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (e-AMS-Konto) verfügen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg über dieses geltend machen; diese Personen haben grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Gleichzeitig wurden die Regelungen über die neuerliche Geltendmachung und die Wiedermeldung nach einer Bezugsunterbrechung angepasst (§ 46 Abs. 6 und 7 AlVG). Des Weitern enthält das Bundesgesetz eine Neuregelung der Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs nach vorangegangener Arbeitslosmeldung abhängig von deren Zeitpunkt und vom Vorhandensein eines sicheren elektronischen Kontos (siehe § 17 AlVG).

Die Novelle tritt mit in Kraft.

Maga. Gerda Ercher

Rubrik betreut von: BETREUT VON MAG. GERDA ERCHER UND MAG. ERWIN RATH
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