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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1160

Eiskalt erwischt

Merkwürdige Vergesslichkeit

Eine alltägliche Situation in einer Eisdiele: Bestellt werden zwei Tüten Eis um insgesamt 6 Euro. Es wird bezahlt, die Verkäuferin wirft das Geld in eine Schachtel. Sie bedankt sich freundlich und schickt sich an, den nächsten Kunden zu bedienen. Auf die Frage des Kunden, ob es eigentlich auch eine Registrierkasse gäbe, verkündet sie voller Stolz: „Ja, natürlich.“ Darauf der Kunde: „Dann wäre es aber nicht schlecht, wenn sie den soeben erzielten Umsatz auch eingäben.“ Sie holt dies nach und fragt verwundert: „Ach, Sie brauchen eine Rechnung?“ Erst jetzt wird dem Kunden der Beleg ausgehändigt.

Von einer Belegerteilung im Sinne des Gesetzes kann jedoch keine Rede sein. Das Gesetz ist eindeutig: Gemäß § 132a Abs 1 Satz 2 BAO gilt als Beleg auch ein entsprechender elektronischer Beleg, der unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Das BMF hat in einem 95 Seiten umfassenden Erlass zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch klargestellt, dass die Belegerteilung eine Bringschuld des Unternehmers ist. Somit wird der Belegerteilungspflicht nicht entsprochen, wenn der Beleg erst nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden an diesen ausgehä...

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