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Kein Arbeitsverhältnis bei einer Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte
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Nach dieser erstmalig zur Rechtsnatur der Beschäftigungsverhältnisse in geschützten Werkstätten ergangenen Rechtsprechung liegt kein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 1151 ABGB vor, wenn der nicht ökonomische (austauschfremde) Zweck dominiert und die Tätigkeit nicht primär „für einen anderen“, sondern im Eigeninteresse der tätigen Person im Rahmen eines nicht auf den Erwerbszweck gerichteten Betriebes bzw. Projektes erbracht wird. Der in der geschützten Werkstätte Beschäftigte kann daher nicht geltend machen, dass ihm eine Entlohnung nach dem BAGS-KV (Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/-innen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind) zusteht.