Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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2. Reiseleistung ist eine sonstige Leistung
2981
Die Reiseleistung im Sinne des § 23 UStG 1994 ist stets als sonstige Leistung anzusehen. Mehrere Reiseleistungen (zB Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) gelten dabei stets als einheitliche sonstige Leistung.
Randzahlen 2982 bis 2985: Derzeit frei.