Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fünf Jahre Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Eine Zusammenfassung der Entwicklung des SBBG unter Berücksichtigung der wichtigsten Entscheidungen
Vor fünf Jahren trat das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft. Auch wenn seine praktische Bedeutung überschaubar ist, handelt es sich nicht um totes Recht, zumal sich die Höchstgerichte regelmäßig mit diesem Gesetz befassen müssen.
1. Das SBBG im Überblick
Das SBBG wurde vor etwas mehr als fünf Jahren kundgemacht. Das Gesetz bestand aus dem eigentlichen SBBG (Art 1 SBBG), enthielt aber auch Novellen weiterer – damals bereits bestehender – Gesetze (Art 2 bis 11 SBBG). Dieser Beitrag ist aber – soweit nicht anders angeführt – nur dem Art 1 SBBG gewidmet.
Die Inhalte des SBBG lassen sich im Wesentlichen in zwei Gruppen teilen:
Zum einen verpflichtet das SBBG verschiedene Behörden zur Kooperation für die Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung (§§ 3 bis 7 SBBG).
Zum anderen sieht das SBBG die Möglichkeit einer formalen Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft (§ 8 SBBG) vor, die noch um einen Haftungstatbestand ergänzt wird (§ 9 SBBG). Diese Bestimmungen werden noch durch Regelungen im ASVG (Art 2 SBBG) ergänzt; die Wichtigste davon ist § 35a ASVG.
Das SBBG trat am in Kraft und wurde seither zwar mehrfach novelliert, in seinem Kern aber nicht geändert.
2. Scheinunternehmen
2.1. Begriff
Zentrales Element des SBBG ist die Möglichkeit, die Scheinunternehmereigensc...