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Land- und Forstwirtschaft: Änderungen bei der Gewinnermittlung
Das Wichtigste im Überblick
Böck/Brauner haben in SWK 22/2020 über aktuelle Gesetzesänderungen (KonStG 2020, InvPrG, UStG, Schaumweinsteuergesetz) und deren Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft berichtet. Inzwischen wurden auch die Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015) kundgemacht. Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die neuen Grenzen zwischen den Gewinnermittlungsarten Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie Voll- und Teilpauschalierung geben und die weiteren Änderungen in der LuF-PauschVO 2015 darstellen.
1. Buchführungsgrenzen
1.1. Neue Buchführungsgrenze von 700.000 Euro Umsatz
Bisher gab es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 125 BAO zwei Buchführungsgrenzen, nämlich 550.000 Euro Umsatz und/oder 150.000 Euro Einheitswert. Durch die Änderung des § 125 BAO im Rahmen des KonStG 2020 (Entfall der Einheitswertgrenze und Erhöhung der Umsatzgrenze) gilt für die Buchführungspflicht – wie für Gewerbebetriebe – nur mehr eine Umsatzgrenze von 700.000 Euro.
Der geänderte § 125 BAO trat mit in Kraft, sodass die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht 2020 nicht mehr beachtlich ist. Auch die Anhebung der Umsatzgrenze ist bereits für das Kalenderjahr 2020 maßgebend. Lagen die Umsätze in den Jahren 2018 und 2019 unter 700.000 Euro, entfällt bereits für das Jahr